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Container

Definition durch Kapitel 1.2 ADR/ RID. Ein Beförderungsgerät, das zu dauerhafter Verwendung bestimmt ist. Durch seine Bauart dazu bestimmt, die Beförderung durch ein oder mehrere Beförderungsmittel (Verkehrsträger) ohne Veränderung der Ladung zu erleichtern und das einen Fassungsraum von mindestens 1m³ hat.

Der IMDG-Code enthält keine Definition für Container, auch wenn der Begriff an vielen Stellen genutzt wird. Vermutlich werden Seefahrer mit dem Wissen um Container geboren.

Container müssen bei Land- und Seeverkehren an allen Seiten mit den Großzetteln gekennzeichnet werden, die sich als Gefahrzettel auf den enthaltenen Versandstücken befinden.

Container müssen dem CSC entsprechen oder nach ACEP überwacht werden. Das Sichern von Sendungen im Container für den Seeverkehr muss nach den Vorgaben des CTU-Codes erfolgen.

Ladungssicherung

Zunächst muss die Ladun im Container gesichert sein. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Container auf den Binnenverkehrsträgern bleibt oder über See befördert wird. Auf See sind die herrschenden Kräfte größer; daher muss dann der CTU-Code beachtet werden.

Der Container muss zudem auf dem Transportfahrzeug gesichert werden. Das geschieht in der Regel mit Twist-Lock. In der Benutzung dieser Einrichtung muss der Fahrer nachweislich eingewiesen sein.

Trivia

In deutschen Häfen werden Container auch als „Schachteln“ bezeichnet.

Siehe auch

container.txt · Zuletzt geändert: 2024/04/10 13:45 von admin