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Großzettel
Symbole zur Kennzeichnung von Gefahrguttransporten.
Mindestabmessung 25x25cm. Das amerikanische Gefahrgutrecht fordert die Größe 30x30cm, daher ist auch dieses Format üblich (vor allem im Seeverkehr). Definiert im Teil 5.3 ADR/ RID/ IMDG-Code.
Großzettel dürfen fest angebracht sein oder variabel mittels Steckplatinen, Klapptafeln, Magneten oder Aufklebern dargestellt werden. Brandbeständigkeit ist nicht vorgeschrieben. Symbole entsprechen denen der für das Produkt vorgeschriebenen Gefahrzettel einschließlich der Umweltgefahr.
Straße
Großzettel sind durch das ADR vorgeschrieben bei:
- Kennzeichnungspflichtigen Beförderungen der Klasse 1
- Kennzeichnungspflichtigen Beförderungen der Klasse 7
- Kennzeichnungspflichtigen Beförderungen von Containern
See
Großzettel sind vom IMDG-Code vorgeschrieben für jede CTU:
- Bei Fahrzeugen: An den Seiten und am Heck
- Bei Containern: An allen vier Seiten
Dies gilt ausdrücklich auch für Fährverkehre. Das Seerecht kennt keine nicht kennzeichnungspflichtigen Transporte! Erleichterungen bei der Kennzeichnung von CTUs auf See kennt nur das MoU.
Sprache
→ Englisch „Placard“
Siehe auch
Eine Übersicht über alle Symbole finden Sie unter → Gefahrzettel.