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Tank

Umschließung für den Transport gefährlicher Güter.

Tanks müssen für das jeweils zu befördernde Produkt zugelassen sein. Hierbei müssen die Unterschiede zwischen den Verkehrsträgern beachtet werden.

Straße/ Schiene

Oberbegriff für verschiedene Umschließungen, Definition in Kapitel 1.2 ADR/ RID:

Das Gefahrgutrecht unterscheidet bei diversen Vorschriften zwischen „festverbundenen Tanks“ und „ortsbeweglichen Tanks“.

Für den Straßentransport gibt es einige zusätzliche Vorgaben, die über die Vorschriften des Versandstücktransports hinaus gehen:

Damit Produkte im Tank befördert werden dürfen, müssen das ADR/ RID dies zulassen. Dabei werden die Eigenschaften des Tanks durch die Tankcodierung festgelegt.

Siehe auch

Schiene

Im Geltungsbereich des RID gelten grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten/ Definitionen wie auf der Straße. Festverbundene Tanks heißen jedoch Kesselwagen.


Binnenschiff

Binnenschiffe können ortsbewegliche Tanks/ Tankcontainer befördern oder als Tankschiff gebaut sein. Für alles ortsbewegliche gelten zunächst die Vorgaben des ADR (Zulassung, Kennzeichnung usw.).


See

Definition durch Kapitel 1.2 IMDG-Code:

Ortsbeweglicher Tank (insbesondere Tankcontainer), ein Straßenfahrzeug, ein Eisenbahnkesselwagen oder ein Gefäß zur Aufnahme fester und flüssiger Stoffe sowie verflüssigter Gase. Beim Transport verflüssigter Gase sieht der IMDG-Code Gefäße ab einem Fassungsraum von 450L als Tank an.

Zudem gibt es Tank-Schiffe. Die sind dann eben ein großer schwimmender Tank.

Siehe auch

Luft

Die Luftfracht kennt keine Tanks. Somit ist deren Transport als Luftfracht nicht zulässig.

tank.txt · Zuletzt geändert: 2025/04/24 14:11 von admin