Besondere Zulassung
Zulassung von Fahrzeugen für die Beförderung besonderer Gefahrgüter (Produkte der Klasse 1) bzw. besonderer Beförderungsarten (Tanktransport, MEMU); auch T.9-Bescheinigung genannt. Geregelt in Teil 9 des ADR (vormals im Abschnitt B.3 des ADR, daher die noch immer gebräuchliche Bezeichnung „B.3-Bescheinigung“).
Legt in Abhängigkeit von Stoff- und Beförderungsart Anforderungen für die Fahrzeuge fest (z.B. ABV, Retarder, elektrische Ausrüstung usw.). Wird ein zulassungsbedürftiger Anhänger gezogen, muss auch die Zugmaschine über eine besondere Zulassung verfügen.
Mit Einführung des ADR 2025 dürfen die Bescheinigungen der besonderen Zulassung zusätzliche Sicherheitsmerkmale wie Hologramme aufweisen. Eine neue Spielwiese für Druckereien; alte Bescheinigungen behalten aber ihre Gültigkeit.
Besondere Zulassungen erhalten die Fahrzeugarten
→ MEMU
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