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Giftig
Fieses Zeug, das tötet.
Stoffe gelten als giftig im Sinne des Gefahrgutrechts bzw. Gefahrstoffrechts, wenn eine sehr kleine Menge bereits Schäden an Menschen verursacht. Details dazu finden sich in den Vorschriften zur Klassifizierung.
Neben dem vollständigen Ableben können Giftstoffe (bleibende) Schäden an verschiedensten Organen oder Nerven (z.B. Sehnerv) verursachen. Die Giftigkeit wird mit der „lethalen Dosis“ in Milligramm je Kilogramm Körpergewicht (des Opfers) oder als lethale Konzentration in Milliliter je Kubikmeter Atemluft angegeben.
Schreibweise „LD50=10mg/kg“ oder „LC50=10mL/m³“
Das sind allerdings Laborwerte mit vergifteten Ratten oder Kaninchen, die sich nicht einfach auf Menschen hochrechnen lassen. Zudem ist die Giftwirkung auch abhängig von der Tagesform, den Gesamtumständen und der körperlichen Verfassung (dem Alkoholgenuss nicht ganz unähnlich).
Giftige Stoffe können durch Einatmen, Verschlucken (auch Stäube in der Luft!) oder Berühren mit der Haut aufgenommen werden. Letzteres wird meist nicht direkt wahrgenommen.
Gefahrgut
Das Gefahrgutrecht stuft giftig Stoffe in der Klasse 6.1 ein. Die Giftigkeit kann auch als Nebengefahr angesehen werden. Die Klassifizierung giftiger Stoffe stuft sie zudem häufig als umweltgefährdend ein.
Gefahrstoff
Das Gefahrstoffrecht stuft giftige Stoffe nach den gleichen Kriterien ein wie das Gefahrgutrecht. Das Piktogramm „GHS 06“ darf jedoch den Gefahrzettel nach Transportrecht nicht ersetzen.