Inhaltsverzeichnis
Klassen
Gefahrgut
Das Gefahrgutrecht (ADR/ RID/ ADN/ IMDG-Code/ IATA-DGR ) teilt Gefahrgüter in die Klassen 1 bis 9 ein, um die jeweils gefährlichste Eigenschaft beim Transport zu beschreiben. Woraus spannenderweise 13 Klassen entstehen:
- Klasse 1 : Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
- Klasse 2 : Gase
- Klasse 3 : Entzündbare flüssige Stoffe
- Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe
- Klasse 4.2 : Selbstendzündliche Stoffe
- Klasse 4.3 : Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
- Klasse 5.1 : Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
- Klasse 5.2 : Organische Peroxide
- Klasse 6.1 : Giftige Stoffe
- Klasse 6.2 : Ansteckungsgefährliche Stoffe
- Klasse 7 : Radioaktive Stoffe
- Klasse 8 : Ätzende Stoffe
Eine detailliertere Übersicht finden Sie unter → Gefahrzettel.
Das Gefahrgutrecht unterteilt Sprengstoffe zudem in Unterklassen, siehe → Explosion.
Nach der Einteilung in Klassen (Hauptgefahr) erfolgt u.U. eine weitere Einstufung der Nebengefahren. Haupt- und Nebengefahr müssen u.a. als Gefahrzettel auf der Verpackung angebracht werden und weisen bei Zwischenfällen auf die wichtigsten Eigenschaften des Gutes hin. Ferner sind Haupt- und Nebengefahr Bestandteil der Klassifizierung, wie sie im Beförderungspapier angegeben werden muss.
Siehe auch
In eigener Sache
Die Dienstleistung der Klassifizierung von Gefahrgütern bieten wir Ihnen gern hier an.
Sprengstoff
Das Sprengstoffrecht unterteilt Explosivstoffe ebenfalls nach Klassen bzw. Kategorien:
- Kategorie F1: Feuerwerkskörper sehr geringerer Gefahr
- Kategorie F2: Feuerwerkskörper geringerer Gefahr
- Kategorie F3: Feuerwerkskörper mittlerer Gefahr
- Kategorie F4: Feuerwerkskörper größerer Gefahr
- Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater
- Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater
- Kategorie P1: Pyrotechnische Gegenstände geringerer Gefahr
- Kategorie P2: Pyrotechnische Gegenstände größerer Gefahr
- Kategorie S1: Pyrotechnische Gegenstände geringerer Gefahr
- Kategorie S2: Pyrotechnische Gegenstände größerer Gefahr
- Klasse I: Wettersprengstoff/ Wettersprengschnüre
- Klasse II: Wettersprengstoff/ Wettersprengschnüre
- Klasse 1II: Wettersprengstoff/ Wettersprengschnüre
Das Gefahrgutrecht unterteilt Sprengstoffe zudem in Unterklassen, siehe → Explosion.
Gefahrstoff
Das Gefahrstoffrecht teilt nicht in Klassen ein, sondern betrachtet einfach alle Stoffeigenschaften. Für die Lagerung nutzt Deutschland allerdings „Lagerklassen“ (s.u.).
Lagerklassen gemäß TRGS 510
Die deutsche Technische Regel 510 teilt Gefahrstoffe in insgesamt 13 Lagerklasse ein. Mittels einer (erstaunlich übersichtlichen) Tabelle lässt sich so feststellen, welche Stoffe mit welchen Stoffen zusammengelagert werden dürfen, welche nicht und welche mit Auflagen.
Brandklassen
Siehe → Brandklassen