Inhaltsverzeichnis
Klassen
Gefahrgut
Das Gefahrgutrecht (ADR/ RID/ ADN/ IMDG-Code/ IATA-DGR ) teilt Gefahrgüter in die Klassen 1 bis 9 ein, um die jeweils gefährlichste Eigenschaft beim Transport zu beschreiben. Woraus spannenderweise 13 Klassen entstehen:
- Klasse 1 : Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
- Klasse 2 : Gase
- Klasse 3 : Entzündbare flüssige Stoffe
- Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe
- Klasse 4.2 : Selbstentzündliche Stoffe
- Klasse 4.3 : Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
- Klasse 5.1 : Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
- Klasse 5.2 : Organische Peroxide
- Klasse 6.1 : Giftige Stoffe
- Klasse 6.2 : Ansteckungsgefährliche Stoffe
- Klasse 7 : Radioaktive Stoffe
- Klasse 8 : Ätzende Stoffe
Eine detailliertere Übersicht finden Sie unter → Gefahrzettel.
Das Gefahrgutrecht unterteilt Sprengstoffe zudem in Unterklassen, siehe auch → Explosion.
Nach der Einteilung in Klassen (Hauptgefahr) erfolgt u.U. eine weitere Einstufung der Nebengefahren. Haupt- und Nebengefahr müssen u.a. als Gefahrzettel auf der Verpackung angebracht werden und weisen bei Zwischenfällen auf die wichtigsten Eigenschaften des Gutes hin. Ferner sind Haupt- und Nebengefahr Bestandteil der Klassifizierung, wie sie im Beförderungspapier angegeben werden muss.
Siehe auch
In eigener Sache
Sprengstoff
Das Sprengstoffrecht unterteilt Explosivstoffe ebenfalls nach Klassen bzw. Kategorien:
- Kategorie F
- F1: Feuerwerkskörper sehr geringerer Gefahr
- F2: Feuerwerkskörper geringerer Gefahr
- F3: Feuerwerkskörper mittlerer Gefahr
- F4: Feuerwerkskörper größerer Gefahr
- Kategorie T
- T1: Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater
- T2: Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater
- Kategorie P
- P1: Pyrotechnische Gegenstände geringerer Gefahr
- P2: Pyrotechnische Gegenstände größerer Gefahr
- Kategorie S
- S1: Pyrotechnische Gegenstände geringerer Gefahr
- S2: Pyrotechnische Gegenstände größerer Gefahr
- Klasse I: Wettersprengstoff/ Wettersprengschnüre (geringe Gefahr)
- Klasse II: Wettersprengstoff/ Wettersprengschnüre (sehr geringe Gefahr)
- Klasse III: Wettersprengstoff/ Wettersprengschnüre (äußerst geringe Gefahr)
Das Gefahrgutrecht unterteilt Sprengstoffe zudem in Unterklassen ein. Die gesamte Klassifizierung von Sprengstoffen muss übrigens durch eine Behörde erfolgen. Für den Umgang muss in Deutschland zudem teilweise ein → Sprengstoffbefähigungsschein vorliegen.
Gefahrstoff
Das Gefahrstoffrecht teilt nicht in Klassen ein, sondern betrachtet einfach alle Stoffeigenschaften. Für die Lagerung nutzt Deutschland allerdings „Lagerklassen“ (s.u.).
Lagerklassen gemäß TRGS 510
Die deutsche Technische Regel 510 teilt Gefahrstoffe in insgesamt 13 Lagerklassen (LGK) ein. Mittels einer (erstaunlich übersichtlichen) Tabelle lässt sich so feststellen, welche Stoffe mit welchen Stoffen zusammengelagert werden dürfen, welche nicht und welche mit Auflagen.
Nach EU-Recht müssen Sicherheitsdatenblätter für Gefahrstoffe, die in Deutschland vertrieben werden, die LGK angeben.
