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Ansteckungsgefährlich
Erreger (z.B. Viren, Bakterien, Prionen), die krank machen.
Grundsätzliches
Ansteckungsgefährliche Erreger können durch Einatmen, Verschlucken, Berührung mit der unverletzten Haut oder durch blutige Verletzungen übertragen werden. Die Erkrankungen können von „unbemerkt“ über „unschön“ zu „tödlich“ verlaufen.
Erreger können für nur eine Spezies oder mehrere Spezies ansteckungsgefährlich sein.
Gefahrgut
Wenn Erreger ein hohes Gefahrenpotenzial haben und während eines Transportes (einschließlich Zwischenfällen) hochgradig ansteckungsgefährlich sein können, gelten sie als Gefahrgut der Klasse 6.2. Differenziert wird zudem, ob sie nur Tiere oder auch Menschen gefährden können:
- UN 2814 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen, 6.2
- UN 2900 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Tiere, 6.2
Abfälle, die potenziell ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten können, sind ebenfalls Gefahrgut:
- UN 3291 Klinischer Abfall, unspezifiziert, n.a.g., 6.2
Werden Proben befördert, die potenziell ansteckungsgefährliches Material enthalten, gelten sie auch als Gefahrgut:
- UN 3373 Biologischer Stoff, Kategorie B, 6.2
Hier besteht jedoch eine Befreiung durch die Verpackungsanweisung P 650
Weiteres Recht
Ansteckungsgefährliche Stoffe unterliegen nicht dem Gefahrstoffrecht.