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Abfall

Stoffe, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Definiert im Abfallgesetz.

Das Abfallrecht kennt grundsätzlich zwei Definitionen

  • Subjektiver Abfallbegriff: Der Abfallbesitzer hat für das Produkt keine Verwendung mehr.
  • Objektiver Abfallbegriff: Der Abfallbesitzer kann das Produkt nicht mehr zu seinem ursprünglich Zweck einsetzen. Der objektive Abfallbegriff ist ausdrücklich auch dann zu bejahen, wenn es eine mögliche Zweitnutzung gibt.

Fahrzeuge, die Abfälle transportieren, müssen mit der Abfallwarntafel gekennzeichnet sein.

Das Gefahrgutrecht kennt Abfälle nur sehr untergeordnet. Einige Abfälle haben eine eigene UN-Nummer (z.B. UN 2002 Zelluloid, Abfall, 4.2, III). Andernfalls muss dem Stoffnamen das Wort „Abfall“ vorangestellt werden.

abfall.txt · Zuletzt geändert: 2023/09/22 14:06 von admin