Stoffname
Offizielle Bezeichnung des Gefahrgutes für den Transport, Englisch „Proper Shipping Name“.
Der Stoffname kann sehr kurz („Cer“) oder leidlich lang sein („Feste Stoffe, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten, n.a.g.“). In jedem Fall ist er auf dem Beförderungspapier und gegebenenfalls auf dem Versandstück wörtlich wiederzugeben. Durch Sondervorschriften kann der Stoffname Ergänzungen erhalten.
Grundsätzlich kennt das Gefahrgutrecht drei Arten von Einträgen:
1. Namentlich genannter Stoff, z.B. „UN 1017 CHLOR“
2. Gattungseintragung, z.B. „UN 1263 FARBE“ für eine eng umrissene Stoffgruppe. Darf nur genutzt werden, wenn kein namentlicher Eintrag besteht.
3. Sammeleintragung, z.B. „UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.“ für Stoffe/ Gegenstände, die weder namentlich noch durch eine Gattungseintragung benannt werden. Daher auch die Endung „N.A.G.“ für „nicht anderweitig genannt“.