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n.a.g

n.a.g.

Nicht anderweitig genannt.

Suffix zum Stoffnamen für Sammeleintragungen des Gefahrgutrechts, in denen nicht namentlich genannte Stoffe klassifiziert werden müssen.

Zu beachten ist bei n.a.g.-Positionen u.a., dass die chemisch-technische Bezeichnung des tatsächlichen Stoffes zusätzlich anzugeben ist, wenn die Sondervorschrift 274 oder 318 das vorschreiben.

Sprache

→ Englisch n.o.s.

→ Französisch „n.s.a. - non spécifiée par ailleurs

→ Polnisch „i.n.o. - inaczej nie określona

n.a.g.txt · Zuletzt geändert: von admin