Inhaltsverzeichnis
Zwischenfall
Ereignis, das so nicht geplant war…
Allgemein
Bei Zwischenfällen können gänzlich unterschiedliche Ereignisse vom Geplanten abweichen. Geht mit Gefahrgut etwas schief, kann es teuer werden. Was aber immer die geringste Sorge bleiben sollte! Denn geht etwas schief, bedeutet das vor allem die Gefährdung von Mensch und Umwelt!
Bei Zwischenfällen aller Art gibt es daher die goldenen Regeln:
- Was immer passiert ist: Einmal tief durchatmen. Situation beurteilen und dann erst handeln.
- Selbstschutz. Selbstschutz. Selbstschutz. Selbstschutz. Dann anderen helfen.
- Um Hilfe schreien. Gerne mal wörtlich nehmen: Wer nicht allein auf weiter Flur ist, sollte zumindest den Versuch unternehmen, nicht allein mit dem Zwischenfall zu kämpfen. Danach im übertragenen Sinne so schnell wie möglich um Hilfe rufen: 112. Die Feuerwehr kommt wie gerufen. Inzwischen in fast allen europäischen Ländern unter dieser Rufnummer.
Gefahrgutzwischenfälle
Bei Zwischenfällen mit Gefahrgut/ Gefahrstoffen sollte immer noch folgendes beachtet werden:
- Alle Maßnahmen nur durchführen, wenn das ohne Eigengefährdung geht.
- Finger weg! Keine ausgetretenen Güter berühren.
- Soweit möglich keine Gase/ Stäube einatmen
- Doch was abbekommen? Übelkeit, Kopfschmerzen, Doppeltsehen, Herzrasen oder einfach nur bäh fühlen? Ab zum Arzt. Sofort!
- Zündquellen fernhalten
- Unbeteiligte fernhalten. Auch die mit der Handykamera.
Nach dem Zwischenfall
Wenn etwas passiert ist, hätte das Gefahrgutrecht gerne einen Bericht. Auch wenn am Ende alles nicht so schlimm war, es gibt auch für Beinaheunfälle eine Berichtspflicht. Kümmern muss sich darum der Gefahrgutbeauftragte - wenn er denn darüber informiert ist. Den also ansprechen, wenn die Sofortmaßnahmen durch sind.
Bei Zwischenfällen mit Gefahrgut muss der Gefahrgutbeauftragte immer einen internen Bericht verfassen. Der sollte nicht nur möglichst alles zusammentragen, was passiert ist, sondern auch der Frage nachgehen, wie man eine Wiederholung verhindert. Dieser Bericht ist zunächst rein intern, darf aber von der zuständigen Behörden eingesehen werden.
Der Gefahrgutbeauftragte muss noch einen Bericht schreiben und den zuständigen Behörden übermitteln, wenn folgendes passiert ist:
- Personenschaden mit Toten
- Personenschaden mit intensivmedizinischer Betreuung
- Personenschaden mit mindestens einem Aufenthaltstag im Krankenhaus
- Personenschaden mit mindestens drei zusammenhängenden Ausfalltagen
Wenn etwas freigesetzt wurde (Beinaheunfälle gehören auch in diese Betrachtung!), dann gilt die Berichtspflicht ab:
- Produkte der Beförderungskategorie 0: ab 50L/ kg
- Produkte der Beförderungskategorie 1: ab 50L/ kg
- Produkte der Beförderungskategorie 2: ab 333L/ kg
- Produkte der Beförderungskategorie 3: ab 1000L/ kg
- Produkte der Beförderungskategorie 4: ab 1000L/ kg
Nachzulesen unter 1.8.5 ADR/ RID/ ADN. Achtung! Im Binnenschiffsverkehr sind die Ereignisse etwas anders definiert!
Siehe auch
→ BLEVE