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gefahrgutbeauftragter

Gefahrgutbeauftragter (Gb)

Berater und Überwacher für Transportbeteiligte, die Pflichten im Transport von Gefahrgut wahrnehmen. Wird im internationalen Gefahrgutrecht als „Sicherheitsberater“ bezeichnet.

Allgemein

Wer am Transport gefährlicher Güter beteiligt ist(„Pflichten wahrnimmt“), muss einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte schriftlich bestellen. Das geht völlig formlos und soll sicher stellen, dass jeder im Unternehmen weiß, wie sein Gb heißt und wie er ihn erreicht. Also als Aushang am Schwarzen Brett oder etwas moderner per Eintrag im Intranet. Und wer mal mit dem hochtrabenden Begriff „Ernennungs-Urkunde“ konfrontiert wird: Der Aushang ist die Urkunde…

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) als Rechtsgrundlage stellt klar, dass die Bestellpflicht für die Binnenverkehrsträger und Seefahrt gilt. Der Lufttransport kennt derzeit keinen Gefahrgutbeauftragten. Befreit von der Bestellpflicht sind die Rechtsunterworfenen, die ausschließlich Transporte nach den Kleinmengenregelungen durchführen.

Als Gefahrgutbeauftragter darf ein interner oder externer Mitarbeiter bestellt werden.

Pflichten des Gefahrgutbeauftragten

Zunächst muss ein Gefahrgutbeauftragter im Besitz einer gültigen Schulungsbescheinigung für den entsprechenden Verkehrsträger sein (siehe rechts). Dann muss er über die Sachmittel verfügen, seine Arbeit auch tatsächlich durchzuführen. Dazu zählen die erforderlichen Vorschriften genauso wie die Zeit, welche die Arbeit braucht. Zudem sollte der Gefahrgutbeauftragte selbst keine Pflichten i.S.d. Gefahrgutrechts wahrnehmen, ansonsten entstünde ein Interessenkonflikt.

Der Gefahrgutbeauftragte hat Kontrollen durchzuführen und diese zu dokumentieren. Seit der Änderung der GbV im Jahr 2023 obliegt die Archivierungspflicht für diese Dokumente dem Unternehmen, nicht mehr dem Gefahrgutbeauftragten. Kontrollbehörden (in der Regel die Gewerbeaufsicht) dürfen diese Unterlagen einsehen bzw. anfordern (und machen davon tatsächlich Gebrauch).

Andererseits beziehen sich diese Kontrollen nur auf die Einhaltung des Gefahrgutrechts. Was der Gefahrgutbeauftragte kontrolliert und wie oft, obliegt ihm. Es sollte aber eine Kontrolldichte sein, die tatsächlich geeignet ist, Fehler aufzudecken.

Ferner hat der Gefahrgutbeauftragte einen Jahresbericht zu verfassen. Der Unternehmer muss diesen fünf Jahre archivieren und Kontrollbehörden auf Verlangen zur Verfügung stellen. Wird auch gern angefordert.

Sofern es zu einem Zwischenfall kommt, muss der Gefahrgubeauftragte einen Bericht erstellen, sowie er alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung hat.

Außerdem soll er den Unternehmer beraten - und der sollte sich beraten lassen.

Gefahrgutbeauftragter als Ausbilder

Geht. Muss aber nicht immer gut sein.

Das Gefahrgutrecht kennt diverse Lehrgänge, die (staatlich) anerkannt sein müssen (z.B. den Kurs zum Erwerb der ADR-Bescheinigung). Für diese Anerkennung wird meist der Lehrgang zum Gefahrgutbeauftragten neben einigen anderen Anforderungen verlangt. Alle anderen Schulungen müssen von „geeigneten“ Personen durchgeführt werden, was spannenderweise nirgends näher definiert ist. Grob gesagt ist geeignet, wer fachlich und didaktisch genug Können besitzt, um es anderen zu vermitteln. Ein Gefahrgutbeauftragter darf das also machen - wie jede andere geeignete Person.

Der Gefahrgutbeauftragte, der tagtäglich mit dem Gefahrgutrecht umgeht und das entsprechende Händchen hat, dieses Wissen in verständliche Worte zu kleiden, ist sicher ein geeigneter Ausbilder. Ein Gefahrgutbeauftragter, der nur den Jahresbericht verfasst, alle zwei Jahre die Änderungen nachliest und zudem Panikatacken vor Publikum bekommt, ist es eher weniger.

Anders ausgedrückt: Die Ausbildung zum Gefahrgutbeauftragten macht Gefahrgutbeauftragte, nicht zwingend Ausbilder.

Kein Gefahrgutbeauftragter erforderlich???

Wenn die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) (Details siehe dort) von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit, muss der Unternehmer trotzdem für ausreichende Schulung seines Personals sorgen.

Außerdem dürfen die Kontrollbehörden Unternehmen trotz der o.g. Befreiung verpflichten, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen. Das ist z.B. zulässig, wenn sehr große Mengen an Gefahrgut in Kleinmengen bewegt werden oder vermehrt Verstöße auffallen.

Sprache

  • Englisch: Safety advisor bzw. Dangerous Goods Safety Advisor (DGSA)
  • Französisch: Conseiller à la sécurité

Siehe auch

In eigener Sache

Einen externen Gefahrgutbeauftragten können wir Ihnen hier anbieten.

gefahrgutbeauftragter.txt · Zuletzt geändert: 2024/03/13 11:01 von admin