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Gefahrgut-Mythen

In jeder Branche halten sich hartnäckig Mythen, die liebevoll von Generation zu Generation weiter gegeben werden und sich jeglichem Beweis entziehen. Natürlich auch im Reich des Gefahrguts.

Wir haben ein paar Beispiele für Sie gesammelt:


Es gab noch nie Beanstandungen

Das ist wirklich toll, dass es noch nie Beanstandungen gab. Spannenderweise wird dieses Argument meist dann genutzt, wenn es Beanstandungen gibt.

Ungeachtet des Umstandes, dass die Aussage ein sehr dünnes Argument ist, ist sie häufig bei Beteiligten am Gefahrguttransport zu hören, die nicht selbst auf der Straße unterwegs sind wie Verlader oder Auftraggeber. Fragen Sie doch einmal, wie oft das fragliche Thema schon in Polizeikontrollen war - und wie oft sich Frachtführer diesbezüglich an den Verlader oder Auftraggeber gewandt haben.


Container mit Gefahrgut und Nutzlast

Container, die mit Gefahrgut beladen sind, dürfen nur mit 75% der Nutzlast befördert werden.

So charmant solche Ideen zur Erhöhung der Sicherheit sind, so unzutreffend sind sie. Die Nutzlast eines Containers ist auf dem CSC-Schild ausgewiesen („max. Payload“) und darf nicht überschritten werden. Jedwede Abschläge zugunsten der Sicherheit sind löblich, aber gesetzgeberisch nicht vorgesehen.


Schon immer

Das machen wir schon immer so, da hat sich noch nie jemand drüber beschwert.

Abgesehen davon, dass sich das Gefahrgutrecht alle zwei Jahre ändert (und in der Luft sogar jährlich), ist dieser Satz eher eine Bankrotterklärung als ein Beweis für korrektes Handeln. Sollten Sie mit dieser Argumentation konfrontiert werden, bleiben Sie entspannt. Die höfliche Frage nach der konkreten Fundstelle in den Vorschriften erleichtert die Wahrheitsfindung meist ungemein.


Kein richtiges Gefahrgut

Das ist kein richtiges Gefahrgut, also braucht der Transport auch keine richtigen Papiere.

Äh… nein. Gefahrgut wird aufgrund seiner Eigenschaften klassifiziert. Somit ist ein Produkt entweder Gefahrgut oder es ist keines. Ein „dazwischen“ gibt es nicht. Möglich sind Kleinmengenregeln, die aber ebenfalls Begleitpapiere fordern.

Ebenfalls möglich sind Totalbefreiungen aufgrund von Sondervorschriften. Dann ist das Produkt aber formell gar kein Gefahrgut mehr, also auch kein „dazwischen“…


Gelbe Gurte

„Gefahrgüter dürfen nur mit gelben Gurten gesichert werden, weil diese ganz besonders stabil und beständig gegen Chemikalien sind…“

Nö.

So begrüßenswert der Wunsch nach wirklich guter Ladungssicherung ist: Eine solche Vorschrift gibt es einfach nicht.

Die Farbe des Gurtmaterials trifft im Übrigen keine Aussage zum Material oder seinen besonderen Eigenschaften. Aber die Farbe des Etiketts ist hier relevant, nachzulesen unter Zurrgurte.


Gefahrgutbeauftragte entbinden von Verantwortung

Der Wunsch, Probleme und Verantwortung im Gefahrgutrecht abgeben zu können, ist sicher nachvollziehbar. Durch die Delegation von Aufgaben/ der Bestellung von beauftragten Personen ist das für den Unternehmer auch bedingt möglich.

Der Gefahrgutbeauftragte hat jedoch eine Kontrollfunktion, bei der er die Einhaltung von Vorschriften überprüfen soll. Wenn er dieser Kontrollpflicht nicht nachkommt, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Ein Gefahrgutbeauftragter kann aber nicht verantwortlich gemacht werden für das Fehlverhalten der von ihm kontrollierten Personen.

Und sollte der Gefahrgutbeauftragte eine Weisungsbefugnis gegenüber den beauftragten Personen besitzen, spricht er diese Weisungen nicht als Gefahrgutbeauftragter aus - sondern wiederum als beauftragte Person.


Siehe auch

gefahrgut-mythen.txt · Zuletzt geändert: 2024/03/21 10:56 von admin