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Inhaltsverzeichnis

Verlader

Mehr weniger immer das Gleiche, aber die verschiedenen Rechtsvorschriften warten durchaus mit wichtigen Details auf.

ADR

Gemäß ADR das Unternehmen, das Gefahrgut verlädt:

jeweils in/ auf ein Fahrzeug oder in einen Container

jeweils in/ auf ein Fahrzeug.

RID

Gemäß RID das Unternehmen, das Gefahrgut verlädt:

jeweils in/ auf einen Wagen oder in einen Container

jeweils in/ auf einen Wagen.

ADN

Gemäß ADN das Unternehmen, das Gefahrgut verlädt:

jeweils in/ auf ein Fahrzeug oder in einen Container

jeweils in/ auf ein Schiff (Beförderungsmittel).

GGVSEB

Gemäß GGVSEB auch das Unternehmen, welches die Ware zur Verladung zur Verfügung stellt.

Zu den Pflichten des Verladers gehören u.a.:

  1. den Fahrzeugführer/ Triefahrzeugführer nachweislich auf das Gefahrgut hinweisen (nicht gleichzusetzen mit dem Beförderungspapier)
  2. keine Übergabe beschädigter Versandstücke
  3. Sichtkontrolle der Beförderungseinheit
  4. Sichtkontrolle der ADR-Bescheinigung
verlader.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/27 14:34 von admin