verlader
Verlader
Mehr weniger immer das Gleiche, aber die verschiedenen Rechtsvorschriften warten durchaus mit wichtigen Details auf.
ADR
Gemäß ADR das Unternehmen, das Gefahrgut verlädt:
- ortsbewegliche Tanks
jeweils in/ auf ein Fahrzeug oder in einen Container
- Schüttgut-Container
jeweils in/ auf ein Fahrzeug.
RID
Gemäß RID das Unternehmen, das Gefahrgut verlädt:
jeweils in/ auf einen Wagen oder in einen Container
- Schüttgut-Container
- ein Straßenfahrzeug (welches selbst beladen ist)
jeweils in/ auf einen Wagen.
ADN
Gemäß ADN das Unternehmen, das Gefahrgut verlädt:
- ortsbewegliche Tanks
jeweils in/ auf ein Fahrzeug oder in einen Container
- Schüttgut-Container
- Fahrzeug
- Wagen
jeweils in/ auf ein Schiff (Beförderungsmittel).
GGVSEB
Gemäß GGVSEB auch das Unternehmen, welches die Ware zur Verladung zur Verfügung stellt.
Zu den Pflichten des Verladers gehören u.a.:
- den Fahrzeugführer/ Triefahrzeugführer nachweislich auf das Gefahrgut hinweisen (nicht gleichzusetzen mit dem Beförderungspapier)
- keine Übergabe beschädigter Versandstücke
- Beachtung der Ladungssicherungsvorschriften
- Sichtkontrolle der Beförderungseinheit
- Sichtkontrolle der ADR-Bescheinigung
verlader.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/27 14:34 von admin