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Beauftragte Person Gefahrgut (bPG)

Begriff aus dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht („Handeln für einen Anderen“), zu finden im §9 OWiG. Der Begriff steht dort allerdings nicht wörtlich.

Den Verantwortlichen im Gefahrgutrecht sind Pflichten zugeordnet, Verstöße dagegen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Unternehmer, dem diese Pflichten zugewiesen sind, kann diese Pflichten intern delegieren. Eine eigenmächtige Wahrnehmung der Pflichten führt ebenfalls zur Einstufung als beauftragte Person

Beauftragte Personen sind daher:

  • in leitender Funktion (z.B. Versandleiter)
  • als beauftragte Person bestellt (darf mündlich erfolgen, aber nur schriftlich ist eindeutig beweisbar)
  • eigenmächtig Handelnde ohne Leitungsfunktion oder Weisung

Die Erfüllungsgehilfen der bPG sind die → sonstigen verantwortlichen Personen.

Trivia

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) hatte lange Jahre die beauftragten Personen ausdrücklich benannt bzw. ihre Pflichten erfasst. Da sie aber gleichzeitig im OWiG stehen, wurden diese Passagen inzwischen ersatzlos gestrichen. Weniger ist die Verantwortung dadurch natürlich nicht geworden…

Die inzwischen übliche Abkürzung „bPG“ für „beauftragte Person Gefahrgut“ geht auf den BwAküFi zurück.


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beauftragte_person.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/17 14:20 von admin