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Beauftragte Person Gefahrgut (bPG)

Begriff aus dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht („Handeln für einen Anderen“).

Den Verantwortlichen im Gefahrgutrecht sind Pflichten zugeordnet, Verstöße dagegen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Unternehmer, dem diese Pflichten zugewiesen sind, kann diese Pflichten delegieren. Eine eigenmächtige Wahrnehmung der Pflichten führt ebenfalls zur Einstufung als beauftragte Person

Beauftragte Personen sind daher:

  • in leitender Funktion (z.B. Versandleiter)
  • als beauftragte Person bestellt (darf mündlich erfolgen, aber nur schriftlich ist eindeutig beweisbar)
  • eigenmächtig Handelnde ohne Leitungsfunktion oder Weisung

In eigener Sache

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beauftragte_person.txt · Zuletzt geändert: 2024/03/18 15:55 von admin