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Absender

Straße/ Schiene

Gemäß GGVSEB generell derjenige, der mit dem Beförderer einen Beförderungsvertrag schließt (der Vertrag kann mündlich, z.B. durch eine telefonische Beauftragung erfolgen). Ohne Vertrag ist der Beförderer auch Absender und muss dessen Pflichten mit wahrnehmen.

Zu den Pflichten des Absenders gehört vor allem die nachweisliche Weitergabe der richtigen und vollständigen Informationen sowie die Mitgabe des Beförderungspapiers.

See

Für die Seefahrt ist der → Versender definiert. Siehe dort.

Sprache