Deutsches Gesetz zur Umsetzung von EU-Vorgaben. Seit dem 10. September 2009 muss jeder Neueinsteiger als Fahrer im gewerblichen Güterverkehr über eine Qualifikation verfügen. Diese erhält er durch eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang mit Prüfung vor der IHK. Wer vor dem 10. September 2009 seine Fahrerlaubnis erworben hatte, konnte seine Qualifikation durch Teilnahme an Fortbildungslehrgängen (Dauer 35 Stunden) im Fünfjahresrhythmus erlangen.
Sowohl die durch Grundlehrgang als auch durch Fortbildung erlangte Qualifikation wird im Führerschein eingetragen (Schlüsselziffer 95) oder mit einer separaten Karte nachgewiesen.
Die Fortbildung ist alle fünf Jahre zu verlängern. Sie besteht aus fünf Unterrichtseinheiten von jeweils mindestens sieben Unterrichtsstunden. Im deutschen Sprachraum hat sich dafür der Begriff „Module“ eingebürgert, der allerdings nicht im Gesetz steht. Tatsächlich steht dort, dass in den fünf Unterrichtseinheiten Stoff aus drei (!) Themenbereichen behandelt werden muss. Themenschwerpunkte oder Mindestdauer legt das Gesetz nicht fest.
So ist es möglich, vollkommen rechtskonforme Unterrichte mit den 35 Pflichtstunden zu gestalten, ohne ein einziges Mal auch nur das Wort „Ladungssicherung“ zu benutzen. War sicherlich nicht so geplant, führt aber dazu, dass gerade dieses Thema immer noch Nachholbedarf hat.