Fahrzeugbesatzung

Im Sinne des ADR verbirgt sich hinter der Fahrzeugbesatzung das Personal einschließlich des Fahrzeugführers, welches sich auf der Beförderungseinheit planmäßig befindet.

Demzufolge kann es sich um einen zweiten Fahrer ebenso handeln wie um mehrere Kollegen, welche die gefährlichen Güter vor Ort einsetzen sollen. Nicht zur Fahrzeugbesatzung zählen daher grundsätzlich betriebsfremde Personen wie Anhalter, Tochter oder Sohn des Fahrers usw. Fahrer von Beförderungseiheiten mit Gefahrgut dürfen nur Mitglieder der Fahreugbesatzung mitnehmen. Dies soll u.a. verhindern, dass im Gefahrenfall für einen unplanmäßigen Mitreisenden keine persönliche Schutzausrüstung vorhanden ist. Ferner zielt das Verbot auf die Bemühungen ab, Gefahrgüter für terroristische Zwecke zu missbrauchen.

Siehe auch

Security

Fahrgäste