ausnahme
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- | Dürfen unter Auflagen gemäß §5 [[gefahrgutverordnung_strasse_eisenbahn_binnenschiff|GGVSEB]] von der //nach Landesrecht zuständigen Stelle// erteilt werden. Das ist i.d.R. das [[verkehrsministerium|Verkehrsministerium]] des Bundelandes oder eine direkt darunter angesiedelte Behörde. Wechselt leider auch immer mal wieder. | + | Dürfen unter Auflagen gemäß §5 [[gefahrgutverordnung_strasse_eisenbahn_binnenschiff|GGVSEB]] von der //nach Landesrecht zuständigen Stelle// erteilt werden. Das ist [[i.d.r|i.d.R.]] das [[verkehrsministerium|Verkehrsministerium]] des Bundelandes oder eine direkt darunter angesiedelte Behörde. Wechselt leider auch immer mal wieder. |
Diese Ausnahmen können für eine Anzahl an Transporten oder einen Zeitraum begrenzt werden. Die Auflagen sollen die Sicherheit des Transportes auf gleichem Niveau halten wie bei vollständiger Einhaltung der Vorschriften. | Diese Ausnahmen können für eine Anzahl an Transporten oder einen Zeitraum begrenzt werden. Die Auflagen sollen die Sicherheit des Transportes auf gleichem Niveau halten wie bei vollständiger Einhaltung der Vorschriften. |
ausnahme.txt · Zuletzt geändert: 2024/04/29 15:16 von admin