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Ausnahme
Erleichterung von Gefahrgut-Vorschriften.
Einzelausnahmen
Dürfen unter Auflagen gemäß §5 GGVSEB von der nach Landesrecht zuständigen Stelle erteilt werden. Das ist i.d.R. das Verkehrsministerium des Bundelandes oder eine direkt darunter angesiedelte Behörde. Wechselt leider auch immer mal wieder.
Diese Ausnahmen können für eine Anzahl an Transporten oder einen Zeitraum begrenzt werden. Die Auflagen sollen die Sicherheit des Transportes auf gleichem Niveau halten wie bei vollständiger Einhaltung der Vorschriften.
Einzelausnahmen sind grundsätzlich möglich, realistisch aber nur in sehr engen Grenzen erhältlich. Ausnahmen, die primär wirtschaftliche Interessen verfolgen, erfahren generell die Ablehnung.
Allgemeine Ausnahmen
Die deutsche GGAV enthält Ausnahmen, die ohne Antrag von jedem Gefahrgutanwender genutzt werden dürfen. Siehe dort.
Internationale Ausnahmen
Grenzüberschreitende Ausnahmen sind grundsätzlich denkbar und möglich, wenn die beteiligten Staaten zustimmen. Hier handelt es sich jedoch eher um Gefahrgut-Yetis.
Mit den multilateralen Vereinbarungen (siehe dort) zwischen einzelnen Staaten git es aber ein Pendant zur nationalen GGAV.
In eigener Sache
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