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gefahrgutausnahmeverordnung

Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV)

Deutsche Rechtsvorschrift. Enthält national anwendbare Ausnahmen, die den Transport gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen erleichtern können.

Diese Ausnahmen sind i.d.R. an Bedingungen geknüpft. Wird eine dieser Bedingungen nicht eingehalten, gilt die Ausnahme als nicht angewandt! Ausnahmen der GGAV sind zeitlich befristet, nach ihrem Auslaufen dürfen sie nicht mehr angewandt werden. Hier sollten Anwender regelmäßig prüfen, ob ihre Ausnahmen noch gültig ist.

Eine der beliebtesten Ausnahmen ist die Nr. 18. Mit ihr darf (unter Bedingungen!) auf Einträge im Beförderungspapier oder sogar gänzlich auf das Beförderungspapier verzichtet werden.

Ausnahme Nr. 20 erlaubt die Beförderung von Abfallgruppen ohne eindeutige Klassifizierung. Dadurch werden u.a. Schadstoffsammlungen ermöglicht, die nach Regelrecht unzulässig wären.

Siehe auch

gefahrgutausnahmeverordnung.txt · Zuletzt geändert: 2023/09/13 09:39 von admin