warnzeichen
Inhaltsverzeichnis
Warnzeichen
Das ADR fordert zwei „selbststehende Warnzeichen“ als Teil der Schutzausrüstung für kennzeichnungspflichtige Transporte von Gefahrgut. Da diese immer wieder Gegenstand von Diskussionen sind, hier eine Zusammenfassung der Vorschriften:
- Es müssen zwei Stück sein. Mehr ist aber zulässig.
- Die Anzahl bezieht sich auf die Beförderungseinheit. Auch für eine Kombination aus Zugmaschine und Anhänger müssen nur zwei Warnzeichen mitgeführt werden.
- Die Zeichen müssen warnen und sind ausdrücklich nicht näher definiert. Somit sind Warndreiecke, Blinklampen oder Verkehrsleitkegel (reflektierend) zulässig.
- Blinklampen müssen unabhängig von der Fahrzeugelektrik funktionieren. Also mit Batterie. Ein ex-Schutz ist nicht vorgeschrieben.
- Es müssen zwei Stück sein. Das ADR schreibt aber nicht vor, dass diese gleichartig sein müssen. Ein Warndreieck und eine Blinklampe sind somit zulässig.
- Warnzeichen, die nach anderen Vorschriften vorgeschrieben sind (z.B. das Warndreieck nach StVO), dürfen ausdrücklich mitbenutzt werden. Bleibt also bei zwei Warnzeichen insgesamt.
Sprache
→ Englisch: „self-standing warning signs“
→ Französisch: „signaux d’avertissement autoporteurs“
Siehe auch
warnzeichen.txt · Zuletzt geändert: von admin

