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augenspuelfluessigkeit

Augenspülflüssigkeit

Flüssigkeit zum Spülen der Augen =).

Dieser etwas holprige Begriff wird für in den Vorgaben für die Schutzausrüstung für kennzeichnungspflichtige Transport von Gefahrgut bewusst genutzt. Entgegen der immer wieder zu lesenden/ hörenden Meinung ist diese Spülflüssigkeit gar nicht näher definiert.

Somit sind versiegelte Flaschen mit medizinischer Kochsalzlösung genauso zulässig wie eine Flasche Wasser. Bei Mineralwasser sollte es aber stilles Wasser ohne Kohlensäure sein. Zur Menge äußert sich das ADR ebenfalls nicht. Allerdings muss die Augenspülflüssigkeit frostsicher aufbewahrt werden.

Das leidige Thema „Verfallsdatum“ steht übrigens auch nirgends im ADR. Die Hersteller von versiegelten Augenspülflaschen geben zwar eines an und es empfiehlt sich, die Flaschen nach Ablauf zu entsorgen. Aber ein Verstoß gegen ADR-Vorschriften kann auch bei einer abgelaufenen Augenspülflasche nicht vorliegen.

Zu guter Letzt kann auf das Mitführen der Augenspülflüssigkeit verzichtet werden, wenn für die Sendung nur folgende Gefahrzettel vorgeschrieben sind:

  • 1
  • 1.4
  • 1.5
  • 1.6
  • 2.1
  • 2.2
  • 2.3

Trivia

Ebenfalls zulässig (aber kaum noch anzutreffen) sind Augenspülflaschen zum Selbstbefüllen. Dieses Wasser kann je nach Temperaturen ein bis zwei Wochen bedenkenlos genutzt werden. Wenn schon Algen drin schwimmen, dürften die zwei Wochen aber geringfügig überschritten sein…

Die Bundeswehr, die solche Flaschen teilweise noch nutzt, kennt nicht nur die Anwendungspflicht für Gefahrgutvorschriften, sondern auch Befehl und Gehorsam. Wenn Feldjäger Bundeswehrtransporte kontrollieren und auf Augenspülflaschen treffen, die eher ein Biosphärenreservat darstellen, kommt gerne mal der Befehl an den Fahrer: „Austrinken!“

Sprache

→ Englisch: „eye rinsing liquid

→ Französisch: „liquide de rinçage pour les yeux

Siehe auch

augenspuelfluessigkeit.txt · Zuletzt geändert: von admin