besondere_zulassung
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- | Zulassung von [[fahrzeug|Fahrzeugen]] für die Beförderung besonderer [[gefahrgut|Gefahrgüter]] (Produkte der [[explosion|Klasse 1]]) bzw. besonderer Beförderungsarten ([[Tank|Tanktransport]]); | + | Zulassung von [[fahrzeug|Fahrzeugen]] für die Beförderung besonderer [[gefahrgut|Gefahrgüter]] (Produkte der [[explosion|Klasse 1]]) bzw. besonderer Beförderungsarten ([[Tank|Tanktransport]], [[memu|MEMU]]); auch T.9-Bescheinigung genannt. Geregelt in Teil 9 des [[adr|ADR]] (vormals im Abschnitt B.3 des ADR, daher die noch immer gebräuchliche Bezeichnung „B.3-Bescheinigung“). |
Legt in Abhängigkeit von Stoff- und Beförderungsart Anforderungen für die Fahrzeuge fest (z.B. [[ABS|ABS]], | Legt in Abhängigkeit von Stoff- und Beförderungsart Anforderungen für die Fahrzeuge fest (z.B. [[ABS|ABS]], | ||
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