feuerloescher
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Feuerlöscher auf [[befoerderungseinheit|Beförderungseinheiten]] für den Transport von [[gefahrgut|Gefahrgut]] müssen grundsätzlich für die Brandklassen A, B, C zugelassen sein. Ferner müssen sie das Datum der nächsten Prüfung ausweisen und plombiert sein. Der [[fahrer|Fahrzeugführer]] muss in der Benutzung des Feuerlöschers unterwiesen sein, sollte aber aus Gründen des Selbstschutzes nur Entstehungsbrände löschen. | Feuerlöscher auf [[befoerderungseinheit|Beförderungseinheiten]] für den Transport von [[gefahrgut|Gefahrgut]] müssen grundsätzlich für die Brandklassen A, B, C zugelassen sein. Ferner müssen sie das Datum der nächsten Prüfung ausweisen und plombiert sein. Der [[fahrer|Fahrzeugführer]] muss in der Benutzung des Feuerlöschers unterwiesen sein, sollte aber aus Gründen des Selbstschutzes nur Entstehungsbrände löschen. | ||
- | Die Ausstattung von Beförderungseinheiten mit Feuerlöschern findet sich im Abschnitt 8.1.4 ADR. Er legt fest, welche Menge Löschmittel sich mindestens an Bord befinden muss (verkürzte | + | Die Ausstattung von Beförderungseinheiten mit Feuerlöschern findet sich im Abschnitt 8.1.4 ADR. Er legt fest, welche Menge Löschmittel sich mindestens an Bord befinden muss (__verkürzte__ |
* Beförderungseinheiten bis 3,5t [[zgm|zGM]]: | * Beförderungseinheiten bis 3,5t [[zgm|zGM]]: |
feuerloescher.1712337471.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/04/05 19:17 von admin