gegenstand
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Im Sinne des [[gefahrgut|Gefahrgutrechts]] sind Gegenstände z.Z. nicht genauer definiert. | Im Sinne des [[gefahrgut|Gefahrgutrechts]] sind Gegenstände z.Z. nicht genauer definiert. | ||
- | Gegenstände dürfen z.T. unverpackt (je nach Verpackungsanweisung) befördert werden. In diesen Fällen gelten sie als [[versandstueck|Versandstücke]] und dürfen auch [[nicht_kennzeichnungspflichtig|nicht kennzeichnungspflichtig]] unter den Regeln von 1.1.3.6 [[adr|ADR]]/ | + | Gegenstände dürfen z.T. unverpackt (je nach [[verpackungsanweisung|Verpackungsanweisung]]) befördert werden. In diesen Fällen gelten sie als [[versandstueck|Versandstücke]] und dürfen auch [[nicht_kennzeichnungspflichtig|nicht kennzeichnungspflichtig]] unter den Regeln von 1.1.3.6 [[adr|ADR]]/ |
Eindeutig zu den Gegenständen zählen derzeit Batterien, Kältemaschinen oder [[Druckgaspackung|Druckgaspackungen]]. Grundsätzlich __nicht__ als Gegenstand gelten Verpackungen. | Eindeutig zu den Gegenständen zählen derzeit Batterien, Kältemaschinen oder [[Druckgaspackung|Druckgaspackungen]]. Grundsätzlich __nicht__ als Gegenstand gelten Verpackungen. | ||
gegenstand.txt · Zuletzt geändert: 2024/05/02 09:11 von admin