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gegenstand

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 Im Sinne des [[gefahrgut|Gefahrgutrechts]] sind Gegenstände z.Z. nicht genauer definiert. Im Sinne des [[gefahrgut|Gefahrgutrechts]] sind Gegenstände z.Z. nicht genauer definiert.
  
-Gegenstände dürfen z.T. unverpackt (je nach Verpackungsanweisung) befördert werden. In diesen Fällen gelten sie als [[versandstueck|Versandstücke]] und dürfen auch [[nicht_kennzeichnungspflichtig|nicht kennzeichnungspflichtig]] unter den Regeln von 1.1.3.6 [[adr|ADR]]/ [[rid|RID]] als [[versandstueck|Versandstücke]] befördert werden.+Gegenstände dürfen z.T. unverpackt (je nach [[verpackungsanweisung|Verpackungsanweisung]]) befördert werden. In diesen Fällen gelten sie als [[versandstueck|Versandstücke]] und dürfen auch [[nicht_kennzeichnungspflichtig|nicht kennzeichnungspflichtig]] unter den Regeln von 1.1.3.6 [[adr|ADR]]/ [[rid|RID]] als [[versandstueck|Versandstücke]] befördert werden.
  
  
 Eindeutig zu den Gegenständen zählen derzeit Batterien, Kältemaschinen oder [[Druckgaspackung|Druckgaspackungen]]. Grundsätzlich __nicht__ als Gegenstand gelten Verpackungen. Eindeutig zu den Gegenständen zählen derzeit Batterien, Kältemaschinen oder [[Druckgaspackung|Druckgaspackungen]]. Grundsätzlich __nicht__ als Gegenstand gelten Verpackungen.
  
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