lagerung
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Rechtliches Minenfeld für die längerfristige Aufbewahrung von [[gefahrstoff|Gefahrstoffen]]. | Rechtliches Minenfeld für die längerfristige Aufbewahrung von [[gefahrstoff|Gefahrstoffen]]. | ||
- | Beachtet werden müssen die Vorgaben des Gefahrstoffrechts, | + | Beachtet werden müssen die Vorgaben des Gefahrstoffrechts, |
- | Aus der Sicht des Logistikers beginnt Lagerung dort, wo der Transport endet. Etwas präziser sieht es das Gefahrstoffrecht vor: Sofern ein gefährlicher Stoff nicht länger als 24h am selben Ort verbleibt, gehört das noch zum Transport und es ist das [[gefahrgut|Gefahrgutrecht]] anzuwenden (transportbedingter Zwischenaufenthalt). | + | Aus der Sicht des Logistikers beginnt Lagerung dort, wo der Transport endet. Etwas präziser sieht es das Gefahrstoffrecht vor: Sofern ein gefährlicher Stoff nicht länger als 24h am selben Ort verbleibt, gehört das noch zum Transport und es ist das [[gefahrgut|Gefahrgutrecht]] anzuwenden (transportbedingter Zwischenaufenthalt/ logitisches Lager). |
Sofern Wochenenden oder Feiertage den 24h-Zeitraum erwischen, darf dieser bis zum nächsten Werktag interpretiert werden. Wird so etwas jedoch regelmäßig und geplant durchgeführt, | Sofern Wochenenden oder Feiertage den 24h-Zeitraum erwischen, darf dieser bis zum nächsten Werktag interpretiert werden. Wird so etwas jedoch regelmäßig und geplant durchgeführt, |
lagerung.1685608834.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/06/01 10:40 von admin