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 Gemäß [[adr|ADR]] das Unternehmen, das [[gefahrgut|Gefahrgut]] verlädt. Gemäß [[gefahrgutverordnung_strasse_eisenbahn_binnenschiff|GGVSEB]] auch das Unternehmen, welches die Ware zur Verladung zur Verfügung stellt. Gemäß [[adr|ADR]] das Unternehmen, das [[gefahrgut|Gefahrgut]] verlädt. Gemäß [[gefahrgutverordnung_strasse_eisenbahn_binnenschiff|GGVSEB]] auch das Unternehmen, welches die Ware zur Verladung zur Verfügung stellt.
  
-Zu den Pflichten des Verladers gehören u.a.:+Zu den [[pflichten|Pflichten]] des Verladers gehören u.a.:
   - den [[fahrer|Fahrzeugführer]] nachweislich auf das Gefahrgut hinweisen (nicht gleichzusetzen mit dem [[befoerderungspapier|Beförderungspapier]])   - den [[fahrer|Fahrzeugführer]] nachweislich auf das Gefahrgut hinweisen (nicht gleichzusetzen mit dem [[befoerderungspapier|Beförderungspapier]])
   - __keine__ Übergabe beschädigter [[versandstueck|Versandstücke]]   - __keine__ Übergabe beschädigter [[versandstueck|Versandstücke]]
   - Beachtung der [[ladungssicherung|Ladungssicherungsvorschriften]]   - Beachtung der [[ladungssicherung|Ladungssicherungsvorschriften]]
 +  - Sichtkontrolle der [[befoerderungseinheit|Beförderungseinheit]]
 +  - Sichtkontrolle der [[adr-bescheinigung|ADR-Bescheinigung]]
verlader.1606598707.txt.gz · Zuletzt geändert: 2020/11/28 22:25 von admin