Dies ist eine alte Version des Dokuments!
Inhaltsverzeichnis
Versender
Begriff aus dem Frachtrecht bzw. Gefahrgutrecht. Leider an verschiedenen Stellen unterschiedlich definiert.
Gefahrgutrecht Straße
Gefahrgutrecht See
Der IMDG-Code definiert den Versender als jede Person, Organisation oder Regierung , die eine Sendung für die Beförderung vorbereitet. Das kann sich z.B. auf die Dokumentation (IMO-Erklärung), das Verpacken oder die Beauftragung eines Transportes beziehen.
Daraus resultiert, dass der Begriff „Versender“ für verschiedene Personen/ Unternehmen anwendbar ist, die an der Vorbereitung einer Sendung beteiligt sind. Der Versender hat die verantwortliche Erklärung der IMO-Erklärung zu unterzeichnen. Die in der Praxis anzutreffende Unsitte, den Spediteuer pauschal als Versender zu definieren, um diesen dann zur Unterschrift unter der verantwortlichen Erklärung zu bitten, entspricht übrigens nicht dem Sinn des IMDG-Codes. Denn die
Frachtrecht
Das HGB definiert den Versender als denjenigen, der mit einem Spediteur einen Speditionsvertrag abschließt. Der Versender verpflichtet sich, den Spediteur zu bezahlen.
Der Versender bleibt gemäß HGB Versender, auch wenn der Spediteur den Transport durch einen Unterauftragnehmer durchführen lässt. Der gefahrgutrechtliche Absender hingegen wird mit jeder Sub-Vergabe neu definiert (→ siehe Absender).
Sprache
- Englisch: „Shipper“ (mehrdeutig!)
- Französisch: „Expéditeur“ (mehrdeutig!)
