beauftragte_person
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====== Beauftragte Person Gefahrgut (bPG) ====== | ====== Beauftragte Person Gefahrgut (bPG) ====== | ||
- | Begriff aus dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht ("// | + | Begriff aus dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht ("// |
- | Den Verantwortlichen im [[gefahrgut|Gefahrgutrecht]] sind [[pflichten|Pflichten]] zugeordnet, Verstöße dagegen stellen eine [[ordnungswidrigkeit|Ordnungswidrigkeit]] dar. | + | Den Verantwortlichen im [[gefahrgut|Gefahrgutrecht]] sind [[pflichten|Pflichten]] zugeordnet, Verstöße dagegen stellen eine [[ordnungswidrigkeit|Ordnungswidrigkeit]] dar. Der Unternehmer, dem diese Pflichten zugewiesen sind, kann diese Pflichten delegieren. Eine eigenmächtige Wahrnehmung der Pflichten führt ebenfalls zur Einstufung als beauftragte Person |
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- | begehen bei Pflichtverletzungen eine Ordnungswidrigkeit, für die sie selbst (nicht das Unternehmen) einstehen müssen. | + | |
+ | Beauftragte Personen sind daher: | ||
+ | * in leitender Funktion (z.B. Versandleiter) | ||
+ | * als beauftragte Person bestellt (darf mündlich erfolgen, aber nur schriftlich ist eindeutig beweisbar) | ||
+ | * eigenmächtig Handelnde ohne Leitungsfunktion oder Weisung | ||
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beauftragte_person.1710773520.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/03/18 15:52 von admin