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Beauftragte Person Gefahrgut (bPG)

Begriff aus dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht („Handeln für einen Anderen“).

Den Verantwortlichen im Gefahrgutrecht sind Pflichten zugeordnet, Verstöße dagegen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.

begehen bei Pflichtverletzungen eine Ordnungswidrigkeit, für die sie selbst (nicht das Unternehmen) einstehen müssen.


In eigener Sache

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beauftragte_person.1710773520.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/03/18 15:52 von admin