fahrwegbestimmung
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| Durch die Paragraphen 35ff der [[gefahrgutverordnung_strasse_eisenbahn_binnenschiff|GGVSEB]] wird festgelegt, dass bestimmte [[gefahrgut|Gefahrgüter]] mit besonders hohem Gefahrenpotenzial nur auf der Schiene oder Binnenwasserstraßen befördert werden dürfen (z.B. Sprengstoffe, | Durch die Paragraphen 35ff der [[gefahrgutverordnung_strasse_eisenbahn_binnenschiff|GGVSEB]] wird festgelegt, dass bestimmte [[gefahrgut|Gefahrgüter]] mit besonders hohem Gefahrenpotenzial nur auf der Schiene oder Binnenwasserstraßen befördert werden dürfen (z.B. Sprengstoffe, | ||
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| + | Welche Autobahnen dabei genutzt werden, wird nicht weiter geregelt. Muss ein [[fahrer|Fahrer]] die Autobahn auf Grund einer Vollsperrung verlassen, muss er den ausgeschilderten Umleitungen folgen. | ||
| Der Weg zur und von der Autobahn wird durch die // | Der Weg zur und von der Autobahn wird durch die // | ||
| - | Die Bundesländer gehen aber dankbarerweise dazu über, für bestimmte Routen Allgemeinverfügungen im Internet zu veröffentlichen. Wenn Produkte, die der Fahrwegbestimmung unterliegen, | + | Die Bundesländer gehen aber dankbarerweise dazu über, für bestimmte Routen Allgemeinverfügungen im Internet zu veröffentlichen. |
| ==== Siehe auch ==== | ==== Siehe auch ==== | ||
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