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gegenstand

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 Im Sinne des [[gefahrgut|Gefahrgutrechts]] sind Gegenstände z.Z. nicht genauer definiert. Im Sinne des [[gefahrgut|Gefahrgutrechts]] sind Gegenstände z.Z. nicht genauer definiert.
  
-Gegenstände dürfen teilweise unverpackt (je nach [[verpackungsanweisung|Verpackungsanweisung]]) befördert werden; insbesondere große wie z.B.Fahrzeuge. Unverpackte Gegenstände gelten als [[versandstueck|Versandstücke]] und dürfen sogar [[nicht_kennzeichnungspflichtig|nicht kennzeichnungspflichtig]] befördert werden, wenn die Bedingungen von 1.1.3.6 [[adr|ADR]]/ [[rid|RID]] eingehalten werden.+Gegenstände dürfen teilweise unverpackt (je nach [[verpackungsanweisung|Verpackungsanweisung]]) befördert werden; insbesondere große wie z.B. [[fahrzeug|Fahrzeuge]]. Unverpackte Gegenstände gelten als [[versandstueck|Versandstücke]] und dürfen sogar [[nicht_kennzeichnungspflichtig|nicht kennzeichnungspflichtig]] befördert werden, wenn die Bedingungen der [[nicht_kennzeichnungspflichtig|1.000-Punkte-Regel]] des [[adr|ADR]]/ [[rid|RID]] eingehalten werden.
  
-Eindeutig zu den Gegenständen zählen derzeit Batterien, Kältemaschinen oder [[Druckgaspackung|Druckgaspackungen]]. Grundsätzlich __nicht__ als Gegenstand gelten Verpackungen.+Eindeutig zu den Gegenständen zählen derzeit [[batterie|Batterien]][[kaeltemaschine|Kältemaschinen]] oder [[Druckgaspackung|Druckgaspackungen]]. Grundsätzlich __nicht__ als Gegenstand gelten Verpackungen.
  
gegenstand.1731319848.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/11/11 11:10 von admin