grosszettel
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Mindestabmessung 25x25cm. Das amerikanische Gefahrgutrecht fordert die Größe 30x30cm, daher ist auch dieses Format üblich (vor allem im Seeverkehr). Definiert im Teil 5.3 [[adr|ADR]]/ | Mindestabmessung 25x25cm. Das amerikanische Gefahrgutrecht fordert die Größe 30x30cm, daher ist auch dieses Format üblich (vor allem im Seeverkehr). Definiert im Teil 5.3 [[adr|ADR]]/ | ||
- | Großzettel dürfen fest angebracht sein oder variabel mittels Steckplatinen, | + | Großzettel dürfen fest angebracht sein oder variabel mittels Steckplatinen, |
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- | Dies gilt ausdrücklich auch für Fährverkehre. Das Seerecht kennt keine [[nicht_kennzeichnungspflichtig|nicht kennzeichnungspflichtigen]] Transporte! Erleichterungen bei der Kennzeichnung von CTUs auf See kennt nur das [[mou|MoU]]. | + | Dies gilt ausdrücklich auch für Fährverkehre. Das Seerecht kennt keine [[nicht_kennzeichnungspflichtig|nicht kennzeichnungspflichtigen]] Transporte! Erleichterungen bei der Kennzeichnung von CTUs auf See kennt nur das [[memorandum_of_understanding|MoU]]. |
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grosszettel.1732189245.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/11/21 12:40 von admin