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   * Wagen   * Wagen
  
-jeweils in/ auf ein Schiff +jeweils in/ auf ein Schiff ([[befoerderungsmittel|Beförderungsmittel]]).
- +
  
 +===== GGVSEB =====
  
 Gemäß [[gefahrgutverordnung_strasse_eisenbahn_binnenschiff|GGVSEB]] auch das Unternehmen, welches die Ware zur Verladung zur Verfügung stellt. Gemäß [[gefahrgutverordnung_strasse_eisenbahn_binnenschiff|GGVSEB]] auch das Unternehmen, welches die Ware zur Verladung zur Verfügung stellt.
  
 Zu den [[pflichten|Pflichten]] des Verladers gehören u.a.: Zu den [[pflichten|Pflichten]] des Verladers gehören u.a.:
-  - den [[fahrer|Fahrzeugführer]] nachweislich auf das Gefahrgut hinweisen (nicht gleichzusetzen mit dem [[befoerderungspapier|Beförderungspapier]])+  - den [[fahrer|Fahrzeugführer]]/ Triefahrzeugführer nachweislich auf das Gefahrgut hinweisen (nicht gleichzusetzen mit dem [[befoerderungspapier|Beförderungspapier]])
   - __keine__ Übergabe beschädigter [[versandstueck|Versandstücke]]   - __keine__ Übergabe beschädigter [[versandstueck|Versandstücke]]
   - Beachtung der [[ladungssicherung|Ladungssicherungsvorschriften]]   - Beachtung der [[ladungssicherung|Ladungssicherungsvorschriften]]
   - Sichtkontrolle der [[befoerderungseinheit|Beförderungseinheit]]   - Sichtkontrolle der [[befoerderungseinheit|Beförderungseinheit]]
   - Sichtkontrolle der [[adr-bescheinigung|ADR-Bescheinigung]]   - Sichtkontrolle der [[adr-bescheinigung|ADR-Bescheinigung]]
verlader.1737982104.txt.gz · Zuletzt geändert: 2025/01/27 13:48 von admin