In der Regel ein tragbares Beleuchtungsgerät, vorgeschrieben als Schutzausrüstung für Gefahrguttransporte auf der Straße, wenn sie kennzeichnungspflichtig sind.
Landläufig als Taschenlampe bezeichnet. Tatsächlich verlangt die Definition des tragbaren Beleuchtungsgerätes, dass es
Das impliziert, dass das Gerät unabhängig von der Fahrzeugelektrik sein muss, also batteriebetrieben. Über die Größe, genaue Bauart oder Lichtstärke treffen die Gefahrgutvorschriften keine Aussage.
Tragbare Beleuchtungsgeräte dürfen aus Metall gefertigt sein. Wirklich!
Die diesbezügliche Vorschrift 8.3.4 ADR, die an dieser Stelle gerne (unvollständig) zitiert wird, verlangt, dass die Taschenlampe keine Oberfläche aus Metall haben darf, die Funken erzeugen kann. Aluminium ist so ein Metall - und damit der beliebte amerikanische Lichtprügel zulässig.
Siehe auch → ex-Schutz
Nö.
Ganz klar trifft das nicht zu. Denn der Gesetzgeber hat ausdrücklich die holprige Formulierung des tragbaren Beleuchtungsgerätes gewählt, um den Zweck, aber nicht die Form zu definieren. Und deshalb ist auch ein Mobiltelefon ein tragbares Beleuchtungsgerät, wenn es über eine Taschenlampen(!)-Funktion verfügt. Und Saft hat.
Nö.
Gerne genutzte Fehlinterpretation bei Durchführung von nicht kennzeichnungspflichtigen Transporten gemäß 1.1.3.6 ADR. Tatsächlich befreit 1.1.3.6 ADR von einer ganzen Reihe Vorschriften, einschließlich Teil 8. Und im Teil 8 ist das Bordgerät bzw. seine Mitführpflicht beschrieben. Und nur dort.
Die Mindermengenvorschrift befreit aber nicht von der Anwendung der Sondervorschrift S2(1) in Kapitel 8.4. Diese Sondervorschrift verlangt, dass beim Betreten der Ladefläche kein tragbares Beleuchtungsgerät zum Einsatz kommen darf, welches entzündbare Dämpfe entzünden könnte.
Aber
Sinnvollerweise wird verlangt, dass auch bei einem Mindermengentransport niemand mit einer Kerze auf die Ladefläche geht. Aber die Mitführpflicht einer Taschenlampe ist daraus nicht abzuleiten.