Dem Empfänger werden vom Gefahrgutrecht verschiedene Pflichten zugewiesen. Zudem ist er im Beförderungspapier zu benennen.
Der Empfänger einer Sendung ist auf den Binnenverkehrsträgern gemäß ADR/ RID/ ADN:
→ der Empfänger gemäß des Beörderungsvertrages (auch dort bezeichnete Dritte)
→ gibt es keinen Beförderungsvertrag, ist Empfänger das Unternehmen, welches das Gefahrgut entgegen nimmt
Der Empfänger gemäß IMDG-Code ist:
→ Jede Person/ Organisation/ Unternehmung/ Regierung, die berechtigt ist, die Sendung zu empfangen
Gemäß IATA-DGR ist der Empfänger:
→ Jede Person/ Organisation/ Unternehmung/ Regierung, die berechtigt ist, eine Sendung zu übernehmen.
Der Empfänger muss nicht zwingend die Ware entladen und darf sich hierfür eines Entladers bedienen. Entlädt der Empfänger selbst, muss er auch die Pflichten des Entladers wahrnehmen.
→ Englisch: „consignee“