Empfänger

I.S.d. Gefahrgutrechts der berechtigte Empfänger einer Ware.

Der Empfänger muss nicht zwingend die Ware entladen und darf sich hierfür eines Entladers bedienen. Entlädt der Empfänger selbst, muss er auch die Pflichten des Entladers wahrnehmen.