In der Regel die Ernennungsurkunde des Gefahrgutbeauftragten.
Absolut hochtrabender und völlig irreführender Begriff des Gefahrgutrechts, den es per Definition gar nicht gibt. Gemeint ist in den meisten Fällen einfach die schriftliche Bestellung des Gefahrgutbeauftragten (Gb).
Ein Stück Papier am Schwarzen Brett mit „Unser Gefahrgutbeauftragter heißt XXX und das ist seine Telefonnummer“ klingt natürlich nicht so wichtig, ist aber schon die vollwertige Ernennungsurkunde. Und wer bereits das Digitalzeitalter erreicht hat, darf das natürlich auch durch einen leicht auffindbaren Eintrag im Intranet umsetzen.