Personen, die sich auf einem Straßen-Fahrzeug befinden, aber nicht unter die Begriffsbestimmung „Fahrzeugbesatzung“ fallen.
Ihre Mitnahme ist auf Beförderungseinheiten mit kennzeichnungspflichtigen Mengen gefährlicher Güter im Geltungsbereich des ADR verboten (siehe 8.3.1 ADR). Hintergrund ist u.a., dass für mitgenommene Fahrgäste i.d.R. keine Schutzausrüstung bereit steht.
Ungeachtet möglicher gefahrgutrechtlicher Verstöße sind Fahrzeuge im gewerblichen Güterkraftverkehr i.d.R. über Flottentarife versichert. Und die kennen keine Insassenhaftpflichtversicherung, wie sie bei Pkw üblich ist. Hier sind in aller Regel nur die Mitarbeiter des Unternehmens versichert.