Mikroorganismen, deren Genmaterial bewusst so verändert wurde, wie es in der Natur nicht vorkommt. Derartige GMMO stellen grundsätzlich Gefahrgut dar und sind in der Klasse 9 einzustufen, UN-Nummer 3245.
Handelt es sich zudem um ansteckungsgefährliche Mikroorganismen, sind sie der Klasse 6.2 zugeordnet. Wurden diese GMMO jedoch von allen am Transport beteiligten Staaten zur Verwendung zugelassen, unterliegen sie nicht den Vorschriften des Gefahrgutrechts (vorausgesetzt, es bestehen keine weiteren Gefahreneigenschaften).
Die Beförderung derartiger GMMO in lebenden Tieren ist verboten, es sei denn, ein Transport ist anders nicht möglich.