HGB

Handelsgesetzbuch.

Gefahrgutrechtlich ohne Relevanz. Definiert u.a. den Versender, allerdings eben nicht im Sinne des gefahrgutrechtlichen Absenders.

Gewinnt schnell an Bedeutung, wenn die Ladungssicherung betrachtet werden muss. Definiert u.a. die Pflicht des Versenders, für die Ladungssicherung Sorge zu tragen.