Dokument für den Transport gefährlicher Güter auf See (englisch: IMO-Declaration).
Die IMO-Erklärung ist nur inhaltlich vorgeschrieben; der IMDG-Code enthält eine unverbindliche Empfehlung. Fotokopien/ Faxe sind zulässig, der schraffierte Rand muss nicht dabei sein; geschweige denn in rot. Allerdings sind Seefahrer Traditionalisten und lieben die alte Form…
Die IMO-Erklärung muss die Pflichtangaben gemäß Teil 5.4 IMDG-Code enthalten und unterschrieben sein. Der Unterzeichner (Versender) muss namentlich und mit Position/ Firmenzugehörigkeit angegeben sein und ist für den Inhalt verantwortlich.
Weiterer Bestandteil ist das Packzertifikat und der Flammpunkt (Flp) für entzündliche Sachen.
IMO-Erklärungen dürfen als Beförderungspapier für Straße/ Schiene genutzt werden. In diesen Fällen muss jedoch auf die Anwendung von Absatz 1.1.4.2.1 hingewiesen werden.
Bezeichnungen für die IMO-Erklärung sind auch „DGD“ für „dangerous goods declaration“ oder „IMO-DGD“.
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