n.a.g.

Nicht anderweitig genannt.

Englisch „n.o.s.“. Präfix zum Stoffnamen für Stoffgruppen des Gefahrgutrechts, in denen nicht namentlich genannte Stoffe klassifiziert werden müssen.

Zu beachten ist bei n.a.g.-Positionen u.a., dass die chemisch-technische Bezeichnung des tatsächlichen Stoffes zusätzlich anzugeben ist, wenn die Sondervorschriften 274 oder 318 das vorschreiben.

Siehe auch

N.O.S.