Das Gefahrgutrecht kennt auch gefährliche Rettungsmittel (UN 2990 Rettungsmittel, selbstaufblasend, Klasse 9 und UN 3072 Rettungsmittel, nicht selbstaufblasend, Klasse 9).
Hinter UN 2990 verbergen sich z.B. Rettungsinseln (siehe Bild), Schwimmwesten oder Notrutschen für Flugzeuge. Durch eine chemische Reaktion oder eine Gaskartusche/ -flasche werden sie im Gefahrenfall schnell zu voller Größe entfaltet.
Unter der UN 3072 finden sich eher Rettungsboote o.ä., die Gefahrgüter als Ausrüstung enthalten. Hier dürfen dann Seenot-Rettungsfackeln, Lithiumbatterien für Notsignale oder Sturmzündhölzer zusammengepackt werden.