Trageeinrichtung

Nicht näher im Gefahrgutrecht definierter, trotzdem relevanter Begriff.

Auf den Binnenverkehrsträgern darf die Sondervorschrift 598 zur Beförderung verschiedener Batterien genutzt werden, wenn diese mit „Trageeinrichtungen“ versehen sind.

Als Trageeinrichtungen finden sich an Batterien in der Regel Griffe/ Bänder, mit denen sie getragen werden können. Im Bild gut zu sehen als roter Kunststoffbügel, der sich nahtlos im Gehäuse verbirgt. Oder eben mit Bändern, die seitlich angebracht sind. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, mittels dieser Trageeinrichtungen eine Ladungssicherung durchzuführen (aber eher grenzwertig).

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