Wichtiger Begriff, der allerdings in verschiedenen Rechtsbereichen unterschiedlich betrachtet wird. Daher immer den Anwendungsbereich beachten!
Im Gefahrstoffrecht bezeichnet der Umgang die Möglichkeiten des physischen Kontaktes mit Gefahrstoffen.
Dabei geht es einerseits um die tatsächliche Anwendung (Einsatz) der Stoffe, andererseits um deren Lagerung. Gilt allerdings nur unternehmerische Tätigkeiten (das bezieht Behörden und nicht kommerzielle Einrichtungen mit ein).
Wer Umgang mit Gefahrstoffen hat, muss aufgabenspezifisch und nachweislich unterwiesen sein.
Der Begriff Umgang ist im Gefahrgutrecht nicht definiert. Salopp kann festgestellt werden, wer Pflichten im Sinne der Vorschriften wahrnimmt, hat Umgang mit Gefahrgut.