Einteilung von Stoffen im Gefahrgutrecht.
Stoffe, die einer UN-Nummer zugeordnet sind, erhalten in der Regel eine Verpackungsgruppe. Bei Sammelbegriffen besteht die Möglichkeit, dass eine UN-Nummer mehrere Verpackungsgruppe aufweist. Gegenstände sowie Produkte der Klassen 1, 2, 5.2 und 7 erhalten keine Verpackungsgruppe.
Die Verpackungsgruppe zeigt die Gefährlichkeit eines Stoffes an.
Für die Einteilung in der Klasse 3 siehe → Flammpunkt (Flp)
Mit der Verpackungsgruppe wird gleichzeitig die Mindestanforderung an die Verpackung definiert (x-codiert, y-codiert, z-codiert).
Die Verpackungsgruppe ist nicht gleichzusetzen mit der Beförderungskategorie.