beauftragte_person
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Beauftragte Person Gefahrgut (bPG)
Begriff aus dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht („Handeln für einen Anderen“). Verantwortliche im Gefahrgutrecht begehen bei Pflichtverletzungen eine Ordnungswidrigkeit, für die sie selbst (nicht das Unternehmen) einstehen müssen.
In eigener Sache
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beauftragte_person.1710773435.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/03/18 15:50 von admin