fahrzeug
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- | Ein Fahrzeug im Sinnes des [[adr|ADR]] kann ein Anhänger oder ein Zugfahrzeug zum Transport [[gefahrgut|gefährlicher Güter]] sein. Müssen gemäß ADR pro Fahrzeug Ausrüstungsgegenstände mitgeführt werden (z.B. Unterlegkeile), | + | Ein Fahrzeug im Sinnes des [[adr|ADR]] kann ein Anhänger oder ein Zugfahrzeug zum Transport [[gefahrgut|gefährlicher Güter]] sein. Müssen gemäß ADR pro Fahrzeug Ausrüstungsgegenstände mitgeführt werden (z.B. Unterlegkeile), |
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+ | Ein Zugfahrzeug solo oder mit Anhänger bildet eine [[Beförderungseinheit|Beförderungseinheit]]. | ||
Gemäß der Richtlinie „Beförderung gefährlicher Güter“ der [[EU|EU]] sind Fahrzeuge i.S.d. ADR Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern. Die deutsche [[gefahrgutverordnung_strasse_eisenbahn_binnenschiff|GGVSEB]] hingegen legt in §2 fest, dass der Begriff Fahrzeug auch zwei- und dreirädrige Fahrzeuge einschließt. Zudem muss die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 25km/h betragen. Somit sind zumindest in Deutschland auch Motorroller und Trikes den Vorschriften unterworfen. Die selbstfahrende Arbeitsmaschine wird durch die GGVSEB ebenfalls als Fahrzeug angesehen. | Gemäß der Richtlinie „Beförderung gefährlicher Güter“ der [[EU|EU]] sind Fahrzeuge i.S.d. ADR Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern. Die deutsche [[gefahrgutverordnung_strasse_eisenbahn_binnenschiff|GGVSEB]] hingegen legt in §2 fest, dass der Begriff Fahrzeug auch zwei- und dreirädrige Fahrzeuge einschließt. Zudem muss die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 25km/h betragen. Somit sind zumindest in Deutschland auch Motorroller und Trikes den Vorschriften unterworfen. Die selbstfahrende Arbeitsmaschine wird durch die GGVSEB ebenfalls als Fahrzeug angesehen. |
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