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n.a.g

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-n.a.g. +====== n.a.g. ====== 
-Nicht anderweitig genannt. Zusatz für Stoffgruppen des Gefahrgutrechts, in denen nicht namentlich genannte Stoffe eingestuft werden müssen. Zu beachten ist bei n.a.g.-Positionen u.a., dass die chemisch-technische Bezeichnung des tatsächlichen Stoffes zusätzlich anzugeben ist.+ 
 +//Nicht anderweitig genannt//. 
 + 
 +Englisch "//n.o.s.//"Präfix zum [[stoffname|Stoffnamen]] für Stoffgruppen des [[gefahrgut|Gefahrgutrechts]], in denen nicht namentlich genannte Stoffe [[klassifizierung|klassifiziert]] werden müssen. 
 + 
 +Zu beachten ist bei n.a.g.-Positionen u.a., dass die chemisch-technische Bezeichnung des tatsächlichen Stoffes zusätzlich anzugeben ist, **wenn** die [[sondervorschrift|Sondervorschriften]] 274 oder 318 das vorschreiben. 
 + 
 +==== Siehe auch ==== 
 + 
 + → [[n.o.s|N.O.S.]]
  
n.a.g.1606736369.txt.gz · Zuletzt geändert: 2020/11/30 12:39 von admin